Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden
Stand: 04.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/78#abs-1 (1) Personen oder Stellen, die nicht in § 35 des Ersten Buches genannt und denen Sozialdaten übermittelt worden sind, dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihnen befugt übermittelt worden sind. Eine Übermittlung von Sozialdaten nach den §§ 68 bis 77 oder nach einer anderen Rechtsvorschrift in diesem Gesetzbuch an eine nicht-öffentliche Stelle auf deren Ersuchen hin ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber der übermittelnden Stelle verpflichtet hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt werden. Die Dritten haben die Daten in demselben Umfang geheim zu halten wie die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen. Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften übermittelt worden, dürfen diese gerichtliche Entscheidungen, die Sozialdaten enthalten, weiter übermitteln, wenn eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle zur Übermittlung an den weiteren Dritten befugt wäre. Abweichend von Satz 4 ist eine Übermittlung nach § 115 des Bundesbeamtengesetzes und nach Vorschriften, die auf diese Vorschrift verweisen, zulässig. Sind Sozialdaten an Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Gerichte oder Behörden der Gefahrenabwehr übermittelt worden, dürfen diese die Daten unabhängig vom Zweck der Übermittlung sowohl für Zwecke der Gefahrenabwehr als auch für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/78#abs-2 (2) Werden Daten an eine nicht-öffentliche Stelle übermittelt, so sind die dort beschäftigten Personen, welche diese Daten speichern, verändern, nutzen, übermitteln, in der Verarbeitung einschränken oder löschen, von dieser Stelle vor, spätestens bei der Übermittlung auf die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/78#abs-3 (3) Ergibt sich im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens nach § 66 die Notwendigkeit, dass eine Strafanzeige zum Schutz des Vollstreckungsbeamten erforderlich ist, so dürfen die zum Zweck der Vollstreckung übermittelten Sozialdaten auch zum Zweck der Strafverfolgung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden, soweit dies erforderlich ist. Das Gleiche gilt auch für die Klärung von Fragen im Rahmen eines Disziplinarverfahrens.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/78#abs-4 (4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwaltschaften für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens übermittelt worden, so dürfen sie nach Maßgabe der §§ 476, 487 Absatz 4 der Strafprozessordnung und der §§ 49b und 49c Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt, in der Verarbeitung eingeschränkt oder gelöscht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/78#abs-5 (5) Behörden der Zollverwaltung dürfen Sozialdaten, die ihnen zum Zweck der Vollstreckung übermittelt worden sind, auch zum Zweck der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche anderer Stellen als der in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen verarbeiten.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 78 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Thüringen, 24.11.2022 – L 1 SF 342/21 B DS
- SG Nordhausen, 30.11.2021 – S 13 AS 1056/20
- VG Düsseldorf, 28.02.2024 – 29 K 6009/21
- SG Halle, 02.09.2024 – S 9 P 26/23
- LSG Baden-Württemberg, 25.02.2022 – L 4 P 3969/19Zitiert von 3
- VG Gelsenkirchen, 05.11.2018 – 20 K 337/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.11.2025 – 10 A 11059/23.OVGZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 14.03.2025 – 3 U 81/24
- LSG NRW, 10.10.2024 – L 20 SO 248/24 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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26.07.2002 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I 2864, 3516)
BGBl. 2002 I S. 2864
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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